Gesetz „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und SBGG mit InsO-Bezug verabschiedet
Am 14.6.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BT-Drs. 20/10943) in der Form der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/11788) verabschiedet. Mit der kurzfristigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Die Änderungen (InsO, StaRUG und EGInsO) sollen am 17.07.2024 in Kraft treten.
Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung wird das „GIS“ regelhaftes Anforderungs-merkmal jeder Verwalter*innenbestellung und wird demgemäß die Vorhaltung desselben von den Insolvenzgerichten zu überprüfen sein.
Weiterhin wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) am 19.6.2024 im BGBl. veröffentlicht: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html. Es tritt weitgehend am 01.11.2024 in Kraft. In Bezug auf insolvenzrelevante Namenänderungsprobleme und der Schuldner*in-Auffindbarkeiten  wird auf die Ausführungen v. Heyer, ZVI 2024, 3 ff. und Frind, ZInsO 2024, 181 verwiesen.

Jumiko verlangt erneut Beteiligung der gerichtlichen Rechtsanwender*innen bei Umsetzung eines insolvenzrechtlichen Berufsrechtes
Auf der Justizminister*innenkonferenz am 5.6./6.6.2024 hat die Jumiko sich erneut mit dem insolvenzrechtlichen Berufsrecht befasst, nachdem sie am 12.11.2021 bereits für ein Bundesverzeichnis votiert hatte. Nunmehr hat die Jumiko auf Antrag von Nordrhein-Westfalen einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten weiter das insolvenzrechtliche Vorauswahlsystem durch Einführung eines Bundesverzeichnisses sowie die hiermit verbundene Entlastung der Insolvenzgerichte.
2. Sie heben hervor, dass eine Beteiligung der Insolvenzgerichte im Verfahren zur Erstellung und Überprüfung des Bundesverzeichnisses von herausragender Bedeutung ist, um Akzeptanz bei allen beteiligten Berufsgruppen zu erreichen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich weiter dafür aus, dass bei dem Zugriff auf die Daten wie auch der Datenspeicherung und –verarbeitung im Vorauswahlverfahren die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet sein muss.
4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz, die genannten Rahmenbedingungen bei der Neuausgestaltung des insolvenzrechtlichen Vorauswahlsystems zu berücksichtigen.

Im Ergebnis stärkt die Jumiko damit die Position von BAKinso e.V., im Rahmen der Schaffung einer „Insolvenzverwalter*innenkammer“ eine Beteiligung der Justiz an verfahrensleitenden Entscheidungen zur Kontrolle und Zusammensetzung eines Bundesverzeichnisses der „Verwalter*innen“ gesetzlich zu implementieren.

Juli 2024


Insolvenzrechtliches Berufsrecht
Im Zusammenhang mit unserer Stellungnahme vom 13.06.2022 (Nichtumsetzung der EU-RL in Hinsicht auf transparentes Verwalterauswahlverfahren in Deutschland - Art.26 Richtlinie) hatte der Vorstand des BAKinso e.V. mit entsprechender Begründung ein Vertragsverletzungsbe-schwerdeverfahren bei der EU-Kommission eingeleitet.
Die EU-Kommission hat nun mit E-Mail vom 21.05.2024 die Einleitung eines Prüfungsverfahrens bestätigt und ein Aktenzeichen erteilt. Wir halten über den Fortgang unterrichtet.

Stellungnahme zum Diskussionsentwurf Behördenaktenübermittlungsverordnung
Mit Schreiben vom 03.05.2024 und Stellungnahmefrist zum 21.06.2024 hat uns das BMJ einen Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung übermittelt. Die Stellung-nahme können Sie hier nachlesen.

 

Juni 2024


Insolvenzrechtliches Berufsrecht
Wie berichtet hat das BMJ einen Referentenentwurf zum Ende des laufenden Quartals hierzu angekündigt dessen Inhalt Regularien zu einem Verwalter*innen-Bundesverzeichnis und einer Verwalter*innen-Kammer sein sollen. Es haben bisher zwei Verbandsanhörungen und am 12.4.2024 eine Länderanhörung stattgefunden.
Die bisherigen Berichte zum Verlauf sind aus Sicht der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender* innen - trotz am Horizont sichtbarwerdender Entlastung von der (europarechtlich ohnehin zweifelhaften) Praxis der gerichtsseitigen Führung von Vorauswahl-Listen- wenig erfreulich. Dem Vernehmen nach ist einerseits eine beratungsbegleitende Implementierung der „Stimme der Justiz“ bei den Kammerentscheidungen mittels eines Beirates seitens der Hausleitung des BMJ abgelehnt, indes stehen Fragen der (regelhaften ?) Begründung von Bestellungsbeschlüssen und regelhafte Bestellungsansprüche wie „Verteilungsgerechtigkeit“ -wenn man denn schon ein Bundesverzeichnis schaffe- plötzlich auf der Agenda. Praxissachliche Einwendungen hierzu finden, wie wir hören, derzeit wenig Gehör.

 

Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens ...
Der Gesetzgeber hat eine Evaluation  zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) vorgesehen. Die Stellungnahme des BAKinso können Sie hier nachlesen.

 

Mai 2024


Insolvenzstatistik
Es wird auch für das Jahr 2024 mit einem moderaten Anstieg der Insolvenzeingangszahlen im Regelinsolvenzbereich gerechnet, eine „Welle“ bleibt aus. Die maue Konjunktur und hohe Zinsen haben am Jahresende 2023 viele deutsche Unternehmen in die Insolvenz rutschen lassen. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen stieg im Dezember um 12,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Im Bereich der Verbraucherinsol-venzen ist der bundesweite durchschnittliche Anstieg sehr überschaubar. Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2023 ergab sich ein Plus von 1,3 Prozent.

Urteil des EUGH vom 07.12.2023 zur Speicherdauer der RSB-Erteilung
Das Urteil des EUGH vom 07.12.2023 ist mittlerweile in fast allen Fachzeitschriften veröffentlicht. Er gibt der nationalen Löschungsregelung in § 3 InsBekV den Vorrang. Die sechsmonatige Löschungsfrist gilt daher für Gerichte und Wirtschaftsauskunfteien. Die Rechtsfolgen der o.g. EUGH-Entscheidung werden derzeit auch mit Blick auf Akteneinsichtsgesuche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne diskutiert.

 

März 2024


Zwei Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben

Mit Stellungnahme vom 14.11.2023 hat BAKinso e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz Stellung genommen. Dieser beinhaltet in Art.13, 36-38 einige insolvenzrechtlich relevante künftige Gesetzesänderungen.
Mit Stellungnahme vom gleichen Tage hat BAKinso e.V. eine Stellungnahme zur Anfrage des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 7.11.2023 wegen
des Entwurfes eines Gesetzes über Auskunftspflichten der berufsständischen Versorgungs-einrichtungen Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 20/1355- abgegeben. Der Länderentwurf beinhaltet teilweise eine erweiternde Umsetzungsmöglichkeit v. § 98 Abs.1a InsO, nachdem die Insolvenzgerichte nunmehr Auskünfte im Abfragebereich des § 802 l ZPO direkt einholen können.
Beide Stellungnahmen können Sie hier nachlesen.

 

Dezember 2023


Fortgang der Debatte zu berufsrechtlichen Regelungen im Insolvenzverwalter*innen-Bereich
Das vom Bundesjustizminister auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag im März angekündigte „Eckpunktepapier“ aus dem BMJ, welches die zu regelnden Fragen mit Lösungs-vorschlägen zusammenfassen soll, lässt weiter auf sich warten. Derweil hat die Bundesrechts-anwaltskammer (BRAK) Ihren mittlerweile dritten Regelungsvorschlag zu einer Regelung der berufsrechtlichen Listungsprobleme innerhalb der BRAO veröffentlicht. Erneut wird behauptet, mit diesem an die „Verbände“ herangetreten zu sein, was für VID e.V. und BAKinso e.V. schlicht nicht stimmt. BAKinso e.V. hatte zu dem zweiten- ausführlichen synoptischen - Regelungs-vorschlag der BRAK mit Stellungnahme vom 10.3.2023 kritisch Stellung bezogen.

Kernpunkte waren die mangelhaft geregelten Listungsanforderungen, die mangelhafte Überprüfung der Anforderungserfüllung bei den Regionalkammern, die zu erwartende mangelhafte berufsständische Aufsicht und die Nicht-Teilhabe der Justiz, Richter*innen - und Rechtspfleger*innenschaft an dem gesamten von der BRAK geplanten Listungsverfahren.

Der dritte Vorschlag der BRAK perpetuiert diese Mängel, nunmehr wurden der Steuerberater- *innen – und der Wirtschaftsprüfer*innenverband „mit ins Boot geholt“, aber strukturell nichts an den Vorschlägen geändert.

Den neuen Vorschlag (Synopse) finden und die kritische Stellungnahme von BAKinso e.V. vom 10.8.2023 finden Sie hier.

 

September 2023


Endlich: Neue Untersuchung zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung
Die „Dreh-Tür“ dreht sich immer schneller: Nahezu wöchentlich landen inzwischen auf den Schreibtischen der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen „Wiedergänger“ denen die Restschuldbefreiung vor 10 Jahren bereits einmal gewährt worden war. Bekanntlich erfasst das Statistische Bundesamt solche „Wieder“-Anträge nicht gesondert (erstaunlich genug, aber die Unzulänglichkeit des Insolvenzstatistikgesetzes ist ja allgemein bekannt), deshalb liegt auch mit Ausnahme der „alten“ Untersuchung der TU Chemnitz aus dem Jahre 2010 (NZI 2010, Heft 10/S. VIII; Inhalte erläutert bei Stephan, ZVI 2011, 117) keine Untersuchung zu der Frage vor, wie wirksam langfristig das Instrument der „Restschuldbefreiung“ in der Praxis eigentlich ist. Veranlassung dazu bestünde längst, da die RsB ja nunmehr nach drei Jahren bereits erreicht wird und mithin nach 14 Jahren (insgesamt) der neue Antrag „winken“ kann. Zumindest die „Nachhaltigkeit v. Schuldnerberatung“, wenn auch nicht der RsB direkt, will das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) zusammen mit der Hochschule RheinMain nun untersuchen (https://www.iff-hamburg.de/projekte/laufende-projekte/). Wir sind gespannt.

Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
Das nunmehr ganz aktuell im Carl Heymanns Verlag in zweiter Auflage erschienene Praxis- handbuch (vorher Verlag C.H.Beck), herausgegeben v. Göb/Schnieders/Pollmächer, ist im Recherchemodul v. Wolters Kluwer online eingestellt worden, und somit für alle BAKinso-Mitglieder erreich- und nutzbar.

 

Mai 2023


BAKinso nimmt gegenüber EU-Kommission Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wie bereits veröffentlicht, lief zum 17.03.2023 die Stellungnahmefrist der nationalen Verbände gegenüber der EU-Kommission ab. BAKinso e.V. hat seine (sehen Sie hier) ersichtliche Stellungnahme gegenüber der Kommission rechtzeitig eingereicht.
Eine Übersicht über die bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen findet sich hier (diejenige des BAKinso e.V. wird noch nachgetragen im Verzeichnis): https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung-grenzuberschreitender-Investitionen_de.
Dem Vernehmen nach wird die Kommissionsarbeitsgruppe auf die umfängliche Kritik in vielen der Stellungnahmen mit „Opt-Out-Regelungen“ oder „Kann-Regelungen“ reagieren.

Fortgang Berufsrechtsdebatte
Die Bundesrechtanwaltskammer hat dem BMJ unter dem 09.03.2023 einen modifizierten Regelungsentwurf ihres bereits im Jahre 2020 (22.06.2020) verabschiedeten Entwurfs zur Frage des „Bundesverzeichnisses“ und der einzutragenden Pflichtangaben mitgeteilt (sehen Sie hier). Der Vorschlag ist „minimalinvasiv“, was die Pflichtangaben angeht, und daher aus Sicht des BAKinso e.V. weiterhin zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter*innenauswahl vollkommen untauglich.
Besonders kritikwürdig ist aber, dass die listenführende Stelle bei der BRAK angesiedelt und von einem rein aus Berufsträger*innen zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“) gesteuert werden soll: (§ 191 g BRAO-Entwurf: 7 Mitglieder aus Anwalts-, WP- und StB-Bereich). Eine Beteiligung der Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. BAKinso e.V. hat hierzu mit Stellungnahme vom 10.03.2023 (sehen Sie hier) sehr kritisch reagiert und auch -wie im Übrigen auch der VID e.V.- richtig gestellt, dass die Behauptung in dem Schreiben der BRAK an das BMJ, der Vorschlag sei u.a. mit BAKinso e.V. und dem VID e.V. abgesprochen, unwahr ist.
Der Bundesjustizminister hat auf dem DIT 2023 als nächsten Schritt ein „Eckpunktepapier“ des BMJ zu den vorgesehenen berufsrechtlichen Regelungen angekündigt.

 

April2023


BAKinso-Stellungnahme fertig gestellt zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wir schätzen die Folgenreichweite als sehr bedeutend für die Entwicklung des nationalen Insolvenzrechts ein. Wir haben daher eine sehr ausführliche Stellungnahme auf das Anhörungs-schreiben des BMJ vom 30.01.2023 hin erarbeitet, die wir am 24.02.2023 hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum 28.02.2023 bereits eingereicht haben. Sie ist hier herunterladbar.
In der Verbandsanhörung beim BMJ am 20.02.2023 hat uns Vorstandsmitglied RiAG F. Frind vertreten. Die mit ca. 37 Personen sehr vielfältig besetzte Verbandsrunde war sich in den meisten Kritikpunkten bis hin zum Vorsitzenden des IX. Zivilsenates des BGH sehr einig. Der Richtlinienvorschlag wurde als in weiten Teilen unannehmbar diskutiert. Aus Sicht des nationalen Insolvenzrechts wären bei zwingender Umsetzung viele Verschlechterungen zu erwarten.
Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft noch bis zum 17.3.2023. BAKinso e.V. wird ggfs. seine derzeitige Stellungnahme noch aktualisieren und zu dem Termin einreichen.

 

März 2023


Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Der Richtlinienvorschlag ist am 07.12.2022 veröffentlicht worden. Er war bereits in den Eckpunkten Thema auf der Jahrestagung des BAKinso e.V. im November letzten Jahres mit dem Vortrag von Rechtsanwalt Daniel F. Fritz und wurde dort sehr kontrovers diskutiert.
Der komplexe Vorschlag der Kommission (COM(2022) 702 final) befasst sich im Wesentlichen mit sieben Themenblöcken: der Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, Asset Tracing, Pre-Pack-Verfahren, Antragspflicht und Haftung von Geschäftsleitern, Sonderregeln für Abwicklung insolventer Kleinstunternehmen, Standards für Gläubigerausschüsse und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz nationaler Insolvenzrechte. Es handelt sich um Vorschläge, die bei Umsetzung tiefgreifende Änderungen unseres Insolvenzrechtes zur Folge hätten. Die erst Ende Januar 2023 veröffentlichte deutsche Übersetzung des Vorschlages haben wir auf unserer Internet-Seite hier eingestellt. Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft bis zum 17.3.2023, eine Verbandsanhörung findet am 20.2.2023 im BMJ statt. BAKinso e.V. wird zumindest zu Teilaspekten des Richtlinienvorschlages eine Stellungnahme abgeben.

 

Februar 2023


Jahressteuergesetz 2022 regelt erstmals Unpfändbarkeit der regulären „EPP“
Das JStG 2022 hatte am 2.12.22 den Bundestag passiert und ist am 16.12.2022 verkündet und am 20.12.2022 im BGBl. veröffentlicht worden, das Inkrafttreten ist zum 21.12.2022. Die Regelung in § 122 S.2 EStG (Art.1 Nr. 22) ist wohl indes keine Bestätigung der bisherigen Ansichten zur Unpfändbarkeit, sondern im Gegenteil die Bestätigung, dass erst nunmehr (geltend ab Inkrafttreten (Art.43 des JStG: Gem. Art. 43 Abs. 1 JStG 20s2 bestimmt das Inkrafttreten insoweit für den Tag nach der Gesetzesverkündung.)) die EPP unpfändbar ist, weil sie es schlicht vorher eben nicht war, sonst hätte der Gesetzgeber dies nicht im Änderungswege hinsichtlich des ursprünglichen Referentenentwurfes erst mit aufnehmen müssen.
Die Gesetzesbegründung (S. 151 der Drucksache) zeigt zugleich, dass es bisher (und künftig) eben keine Zweckbindung gibt und gegeben hat, da der Einsatz zur Zahlung von Energiekosten nur mit „können“ erwähnt ist.

Neue Formularverordnung gemäß VerbrInsFV in Kraft
In der Sache keine Änderung! Aber seit 22.12.2022 gilt nunmehr die Version „1/2021“ für die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens „offiziell“. Sie wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt als Artikel 1 der "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungs-formular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16. Dezember 2022 verkündet (BGBl. I, S. 2368).

 

Januar 2023


Ab 1.11.2022: direkte Anfrage gem. § 802 l ZPO möglich
Die bisher in Verfahren nicht kooperativer Schuldner*innen über die jeweiligen Gerichtsvollzieher abzufragenden Daten nach § 802 l ZPO können ab 1.11.2022 wesentlich schneller und einfacher angefragt werden: Die Abkürzung der Anfrage wurde mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. I 2021, 850) mittels § 98 Abs.1a InsO nF mit drei Alternativen zum 1.11.2022 umgesetzt, indem die Insolvenzgerichte dann Auskünfte nach § 802l ZPO direkt einholen können (darstellend Hergenröder, DZWIR 2022 Heft 10, 505 (über juris erhältlich)).

Die Vorschrift gilt sofort auch für bereits laufende Verfahren (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321). Die zunächst geregelte Abfragevoraussetzung des Nr.1 hätte im Insolvenzverfahren keinen Anwendungsbereich gehabt, da das Insolvenzgericht nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft lädt (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1323). Mit Gesetzesänderung v. 7.7.2022 (BT-Drs. 20/2653 v. 6.7.2022) hat der Gesetzgeber in Nr.1 bei nachweislichem (EMA-Abfrage!) unbekann-ten Aufenthalt nunmehr dort die Abfragemöglichkeit hierfür neu geregelt. Praxisrelevant ist im Grunde aber meist nur Nr. 2 (Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nach), wobei die Art und das Verlangen nach Auskunft v. Wortlaut nicht konturiert sind. Maßgeblich sind hier die Alternativen, dass der Schuldner gar keine oder unvollständige Auskunft gibt. Gibt er nur falsch Auskunft, setzt die Abfrage nach § 802l ZPO voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hat, dass die Auskunft falsch ist (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1324). Die Alternative des Nr.3 hat neben Nr.1 und vor allem Nr.2 im Grunde keinen Anwendungsbereich. Eine standardmäßige Abfrageauskunft verbietet sich, die Nichtkooperation oder Nichterreichbarkeit ist erst Anlassgrund (dies verkennend Rein, NJW-spezial 2021, 661, 662). Die Auskünfte können v. Insolvenzgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen v. Amts wegen eingeholt werden, einer „Anregung“ (des SV oder vorl. IV) bedarf es nicht (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1326). Als abzufragende Stellen kommen Rentenversicherungsträger (elektronisch), das Bundeszentralamt für Steuern (in der Regel elektronisch) (insbes. für Bankkonten) und das KBA (§ 33 StVG-Daten) in Betracht (zur datenschutzmäßigen Verwendung in der Akte Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1325).

November 2022


Fortgang Berufsrechtsdebatte
Am 12..9.2022 fand eine insgesamt sechsstündige Gesprächsrunde zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter*innen im Bundesministerium für Justiz statt, zu der RiAG F. Frind den BAKinso e.V. vertrat. Anwesend waren Vertreter der Steuerberater*innenkammer, der Wirtschafts-prüfer*innen, der BRAK, des VID e.V., des NIVD e.V., des Gravenbrucher Kreises, sowie Vertreter der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Berlin. Die Beratung „handelte“ sich entlang des bereits bekannten Berichtes der Kommission der Justizministerkonferenz themenmäßig entlang. Während die Berufszulassungskriterien weitgehend unstrittig waren, gab es erwartungsgemäß tiefgreifenden Dissenz zu der Frage der Ansiedlung der verzeichnisführenden Stelle für ein Bundesverzeichnis und deren Kompetenz-reichweite. BAKinso e.V. wies erneut darauf hin, dass eine Verlässlichkeit und neutrale Verzeichnisführung für die Justiz sehr wichtig sei und, dass es sich im Zulassungsbereich häufig um Ermessens-Entscheidungen der verzeichnisführenden Stelle handeln werde und, dass diese nicht lediglich Kriterien „abhaken“ kann. Die von den Verwaltervertretungen und der BRAK unterstützte „Lösung“ einer zentralen Führung und Entscheidung bei der BRAK durch eine reine Berufsträgerkommission stieß auf Ablehnung seitens der Justizvertreter. Diese vorgenannte „Lösung“ blieb auch unkonturiert - indes wurde darauf verwiesen seitens der Befürworter*innen, dass dieses Modell noch durch ihre Gremien müsse, sie wollten sich aber dafür einsetzen. Unklar blieb auch der Rechtsweg und, wohin sich nichtverkammerte Personen wenden sollten und wer sie vertritt. Die Justiz verwies auf eine sehr notwendige Beteiligung der Insolvenzgerichte und auf die Verfügbarkeit des Bundesamtes für Justiz. Unklar blieb auch die Reichweite des Verzeich-nisses für Sachwalter*innen, eigenverwaltende Geschäftsleiter*innen und den gesamten Restrukturierungsbereich gem. StaRUG. Mit einem Referentenentwurf wird nicht vor Jahresende zu rechnen sein.

Ist die Energiepreispauschale („EPP“) pfändbare Masse? (II)
Hierzu hat sich mittlerweile in der insolvenzrechtlichen Praxis eine recht eifrige Debatte ergeben, da eine gesetzliche Klarstellung hierzu fehlt. Die Mehrheit der veröffentlichten Stimmen votiert für eine Pfändbarkeit (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; P. Mock, VE 2022, 162; a.A. Grote, InsbürO 2022, 337, 338, 339 m. Formulierungsvorschlägen für Anträge).
Im ZInsO Heft 37/2022 findet man eine Pressemeldung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung des DAV in der eine gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit der EPP gefordert wird, zugleich wird aber angedeutet, dies sei auch bereits jetzt so. Zitiert wird die BGH-Entscheidung vom 10.3.2021 (VII ZB 24/20). In dieser hat der BGH die Unpfändbarkeit für Betriebsfortführungs-Corona-Zuschüssen wegen Zweckbindung nach § 851 ZPO bejaht, d.h. abgestellt wurde auf eine konkrete Mittelverwendungspflicht. Diese besteht ersichtlich bei der EPP eben nicht. Im Fortgang der Mitteilung wird ein neues Urteil des BAG vom 25.8.2022 (8 AZR 14/22) herangezogen. Dort hatte das BAG einen einzelarbeitgeberlichen Corona-Hilfszuschuss an eine Tresenkraft in der Gastronomie für unpfändbar erklärt. Auch dies trifft bei der EPP nicht zu .(wobei die „FAQ“ des BMF begründungslos weiterhin von Unpfändbarkeit ausgehen).

 

Oktober 2022


Namensänderung BAKinso e.V. umgesetzt
Die Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises hatte am 23.11.2021 beschlossen:
Der Verein führt fortan den Namen " Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungs-gerichte". Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V." (kurz: BAKinso).
Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister ist am 1.2.2022 erfolgt.
Wir bitten um künftige Beachtung. Die Kontaktdaten haben sich nicht verändert.

Aktuelle BAKinso-Stellungnahme zum Entwurf einer „Check-Liste“ zu § 16 StaRUG
Mit Schreiben vom 31.1.2022 hat das BMJV zur Stellungnahme bis 11.3.2022 den Entwurf einer „Check-Liste“ vorgelegt, die in § 16 StaRUG vorgesehen ist. Den Entwurf finden Sie hier.

Praxishinweis: Problem Geltungsreichweite des § 130d ZPO
Die Norm des § 130d ZPO ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten und „verursacht“ die Unwirksamkeit nicht-elektronisch eingereichter Schriftsätze und Anträge an die Gerichte. Strittig ist die Anwen-dung auf (vorläufige) Insolvenzverwalter (dazu H. Büttner, ZInsO 2022, 277: ja; auch König, ZInsO 2022, 343 für den Tabellenwiderspruch des anwaltlichen Insolvenzverwalters; aA HambKomm/Frind, § 56 Rn.17: nein, da keine anwaltlichen Handlungen „Bereichslehre“). Mit der –eigentlich unstrittigen- Anwendung auf Behörden als Gläubiger im Insolvenzantragsverfahren befasst sich eine ganz neue Entscheidung des AG Hamburg v. 21.2.2022 (Leitsätze siehe unten), die auch Ausführungen zu Fragen der „Heilung“ mittels Ersatzeinreichung macht. Die Insolvenzgerichte sollten sich mit der Problematik befassen und -nach Ansicht der Entscheidung- die Norm stringent anwenden. Generelle „Verhandlungen“ mit institutionalisierten Behörden-gläubigern mit dem Inhalt über einer zeitpartigierten Noch-Nicht-Nichtanwendung der Norm oder „Auswege“, sie regelhaft für bestimmte Behördengläubiger wegen nicht vorhandener technischer Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege nicht anzuwenden, erscheinen problematisch.

 

März 2022


Streit um die Zustellkosten
Bei vielen Insolvenzgerichten besteht derzeit ein Anwendungsstreit zu § 4 Abs.2 S.2 InsVV i.V.m. KV 9002. Es geht um die Frage, ob die ersten 10 Zustellungen den Insolvenzverwaltern als Auslagen für die gem. § 8 Abs.3 InsVV auf sie übertragenen Zustellungen zu ersetzen sind. Die entsprechenden Erinnerungen bei Ablehnung landen bei den Insolvenzrichter*innen, die wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes (der regehalft bei EUR 35,-- liegt) abschließend zuständig sind. Verschiedene Gerichte haben bereits divergierende Entscheidungen getroffen.
Die in Gesetzesbegründung und zuweilen Literatur zitierte Stellungnahme des BAKinso e.V. ist v. 24.1.2020 und bezieht sich nicht auf diese Reform der InsVV durch das SanInsFoG, sondern befasst sich mit einer Stellungnahme zum vorhergehenden „Gemeinsamen Reformvorschlag von NIVD e.V. und VID e.V. zur Reform der InsVV vom 19.11.2019“; BAKinso e.V. wies dort generell auf die Deckelungsvorschrift des KV Nr. 9002 hin. In der weiteren Stellungnahme v. 30.9.2020 des BAKInso e.V. zum Referentenentwurf „SanInsFoG“ heißt es zu den vorgeschlagenen Änderungen zur InsVV lediglich: „Die vorgeschlagenen Änderungen begegnen keinen Bedenken.“
Sinnvoll könnte sein, da die übertragenen Zustellungen im Grunde gerichtliche Zustellungen sind, bereits bis Ende des Verfahrens erfolgte gerichtliche Zustellungen auf die 10 „kostenmäßig nicht ersetzbaren“ anzurechnen. Es geht hier um eine „entsprechende“ Anwendung, wobei der Begriff „Streitwert“ in KV Nr. 9002 eben einer entsprechenden Verständnisanwendung bedarf. Mit einer Anrechnung wäre ein Mittelweg gefunden. Der Insolvenzverwalter wird solcherart als Teil der „Funktionseinheit Gericht-Insolvenzverwalter“ betrachtet, und seine Zustellungen (in amtlicher Übertragung) und gerichtliche Zustellungen gleich behandelt. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg finden Sie hier.

Februar 2022


Spenden beim BAKinso e.V. willkommen
Der Bundesarbeitskreis hat in den letzten Jahren seine bundesweiten Aktivitäten, z.B. mit Teilnahme an Diskussionspodien, Initiierung von Verbandsrunden, Teilnahme an Verbandsgesprächen zu Gesetzgebungs- und insolvenzrechtlichen Regelungsfragen, - wie vorstehend berichtet- deutlich ausgeweitet. BAKinso e.V. arbeitet weiterhin zwar auf ehrenamtlicher Basis und verfügt weder über Geschäftsstelle noch hauptamtliche MitarbeiterInnen und hat deshalb eine wirklich überschaubare Kostenstruktur bei zugleich hoher Effizienz. Diese Aktivitäten verursachen jedoch zunehmend erstattungsrelevante Fahrt- und zuweilen auch mal Raumkosten. Wir wären dem Adressatenkreis dieses NL deshalb sehr dankbar, wenn über eine Spende an den Verein nicht nur „mal nachgedacht“ werden könnte. Wir sind gemeinnützig und deshalb erhält man i.d.R. über die Einkommensteuererklärung bei Vorlage unserer Spendenerklärung 50% zurück. Unsere Kontenverbindung lautet:
Bank: Sparkasse Münsterland Ost, IBAN: DE75 4005 0150 0134 9289 10 .


Februar 2020